Urteil Fehlende Angabe einer Bankverbindung des Gläubigers, Hinterlegung als Erfüllung
Schlagworte
Fehlende Angabe einer Bankverbindung des Gläubigers, Hinterlegung als Erfüllung
Leitsätze
1. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach Geldschulden gleich welcher Höhe bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung durch Barzahlung zu erfüllen sind, existiert nicht. Jedenfalls Geldschulden, die eine Höhe von 10.000 € oder mehr erreichen, sind grundsätzlich auch durch Buchgeldzahlung erfüllbar.
2. Ein einklagbarer Anspruch auf Mitteilung einer Bankverbindung des Gläubigers steht dem Schuldner einer durch Buchgeldzahlung erfüllbaren Geldschuld dennoch nicht zu. Unterlässt der Gläubiger die Mitteilung einer Bankverbindung, kann sich der Schuldner durch Hinterlegung von der Schuld befreien.
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