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Suchergebnis Urteilssuche (171 - 180 von 800)

  1. VII ZR 109/10 - Haftung des Installateurs für Wasserschäden; Rückstausicherung
    Leitsatz: Ein Installateur, der den Auftrag hat, eine Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung anzuschließen, muss prüfen, ob die von ihm ausgewählte Grundleitung eine solche Sicherung hat.
    BGH
    30.06.2011
  2. IX ZB 169/10 - Versagung der Restschuldbefreiung; Verbraucherinsolvenz; Fremdgrundschuld ohne Forderungssicherung; Vermögensverschwendung
    Leitsatz: Die Belastung eines Grundstücks mit einer Fremdgrundschuld, die keine Forderung sichert, stellt eine Vermögensverschwendung dar.
    BGH
    30.06.2011
  3. V ZR 234/10 - Klagefrist bei Anträgen auf Rückerwerb von Mauergrundstücken
    Leitsatz: 1. Die mit der Abwicklung des Mauergrundstücksgesetzes befasste Stelle löst auch dann die Klagefrist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides aus, wenn sie nicht nur über den Verkauf an sich entscheidet, sondern auch über die Bedingungen des Verkaufs. 2. Dies gilt auch dann, wenn die befasste Stelle über den Anspruch des Alteigentümers auf Rückerwerb nach § 2 MauerG entscheidet. 3. Die vorgesehene Klagefrist gilt für jeden Bescheid gesondert. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    30.06.2011
  4. VIII ZR 30/10 - Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen Minderwohnfläche nach altem Recht; Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen
    Leitsatz: Für den Beginn der vierjährigen Verjährung eines Anspruches auf Rückzahlung wegen überzahlter Miete (hier: Minderung wegen Wohnflächenabweichung) nach § 197 BGB a. F. kommt es nicht auf die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen an. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    29.06.2011
  5. VIII ZR 349/10 - Verjährung der Schadensersatzansprüche der WEG gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums
    Leitsatz: Auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums findet die Verjährungsvorschrift des § 548 Abs. 1 BGB keine Anwendung.
    BGH
    29.06.2011
  6. VII ZB 89/10 - Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärungen
    Leitsatz: a) Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung herleiten. b) Dem Notar ist deshalb eine Auslegung verwehrt, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, wenn sie im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist. c) Der Notar muss daher dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Klausel als Rechtsnachfolger ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. d) Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (abweichend von BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133).
    BGH
    29.06.2011
  7. II ZB 12/10 - Keine Pflichtprüfung durch genossenschaftlichen Prüfungsverband nach Insolvenzeröffnung und Einstellung des Geschäftsbetriebs
    Leitsatz: a) Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist. b) Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 53 Abs. 2 GenG erfüllt, ist gemäß § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters ein Abschlussprüfer durch das Registergericht zu bestellen. Der Insolvenzverwalter kann dem Registergericht den Prüfungsverband als Abschlussprüfer vorschlagen. Er kann aber auch eine andere Person vorschlagen.
    BGH
    21.06.2011
  8. V ZR 22/11 - Beweiserhebung; Indiztatsache; systematische Täuschung beim Verkauf von Eigentumswohnungen; Indizienbeweis; logischer Rückschluss auf zu beweisenden Sachverhalt; Grundstückskauf; rechtliches Gehör
    Leitsatz: Bei einem Indizienbeweis darf der Tatrichter von einer beantragten Beweiserhebung nicht absehen, wenn die unter Beweis gestellte Hilfstatsache die ernstliche Möglichkeit des logischen Rückschlusses auf den zu beweisenden Tatbestand bietet. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    16.06.2011
  9. V ZA 1/11 - Unzulässige Wohnnutzung eines Hobbyraums
    Leitsatz: 1. Allein der Umstand, dass der BGH zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision für sich genommen nicht. 2. Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist unzulässig. 3. Die behördliche Genehmigung zur Umnutzung des Raumes ist im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ohne Bedeutung. 4. Bei einem auf die dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Zuwiderhandlung neu. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    16.06.2011
  10. III ZR 342/09 - Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten; Einwurf in Briefschlitz ohne geschlossenes Behältnis
    Leitsatz: a) Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt, vorbehaltlich dolosen Verhaltens, nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt. b) Der nur einem überschaubaren Personenkreis (hier: drei Parteien) zugängliche Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus ist auch dann für eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO geeignet, wenn die Sendungen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, sofern der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält und eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist.
    BGH
    16.06.2011