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Urteil Zuschlag für Schönheitsreparaturen im geförderten Wohnungsbau bei unwirksamer Abwälzungsklausel
Schlagworte
Zuschlag für Schönheitsreparaturen im geförderten Wohnungsbau bei unwirksamer Abwälzungsklausel; Schadensersatz
Leitsatz
Der Mieter hat bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel keinen Schadensersatzanspruch dahin, so gestellt zu werden, als hätte der Vermieter eine wirksame Schönheitsreparaturklausel verwendet. Der Mieter kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Vermieter die Verwendung der unwirksamen Renovierungsklausel unterlassen hätte.
(Leitsatz der Redaktion)
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