Urteil Zurückbehaltungsrecht wegen fälliger Gegenleistung
Schlagworte
Zurückbehaltungsrecht wegen fälliger Gegenleistung; kein Treu-und-Glauben-Einwand; Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz des Vertrauensschadens; Verletzung vorvertraglicher Pflichten
Leitsätze
1. Setzt der Gläubiger einen Anspruch durch, obwohl er dem Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis seinerseits zu einer Leistung verpflichtet ist, sind die Interessen des Schuldners durch die Möglichkeit geschützt, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen; der Einwand der Treuwidrigkeit entfällt.
2. Der wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung geschuldete Vertrauensschaden liegt in den durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigten berechtigten Erwartungen.
(Leitsätze der Redaktion)
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