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Urteil Zulässige Klage auf künftige Leistung bei hohem Mietrückstand
Schlagworte
Zulässige Klage auf künftige Leistung bei hohem Mietrückstand
Leitsatz
Eine Klage des Vermieters auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO ist zulässig, wenn der Mieter einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomiete mehrfach übersteigenden Höhe hat auflaufen lassen.
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