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Urteil Wiederaufleben des Miterbenvorkaufsrechts nach Erbteilveräußerung


Schlagworte

Wiederaufleben des Miterbenvorkaufsrechts nach Erbteilveräußerung

Leitsatz

Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt (im Anschluss an BGHZ 121, 47).

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