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Urteil Wiederaufleben des Miterbenvorkaufsrechts nach Erbteilveräußerung
Schlagworte
Wiederaufleben des Miterbenvorkaufsrechts nach Erbteilveräußerung
Leitsatz
Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt (im Anschluss an BGHZ 121, 47).
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