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Urteil Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens
Schlagworte
Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens
Leitsatz
Eine bloße Änderung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung ist grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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