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Urteil Vorenthaltung der Mietsache, Rückerlangungswille des Vermieters, Räumung


Schlagworte

Vorenthaltung der Mietsache, Rückerlangungswille des Vermieters, Räumung

Leitsätze

1. Die Mietsache wird i.S. des § 546 a BGB „vorenthalten“, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Eine Vorenthaltung scheidet aus, wenn der Vermieter die Herausgabe der Mietsache gar nicht wünscht, etwa weil er von der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht.

2. Zur Erfüllung des Tatbestandes der Vorenthaltung reicht der grundsätzliche Rückerlangungswille des Vermieters aus. Diese ist auch für den Zeitraum anzunehmen, für den der Vermieter eine Räumungsfrist gewährt hat oder in dem die Parteien in der Folgezeit bis zur Klageerhebung weiter über alternative Lösungen verhandeln.

3. Zur Frage, ob eine für den Fall einer rechtskräftigen Abweisung der Räumungsklage getroffene Vereinbarung, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien – allerdings zu im Einzelnen bezeichneten modifizierten Konditionen – fortbestehen soll, eine Vorenthaltung bei erfolgreicher Räumungsklage ausschließt.

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