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Urteil Vorbehaltlose Zahlung von Betriebskostensalden kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis


Schlagworte

Vorbehaltlose Zahlung von Betriebskostensalden kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Betriebskosten; Guthaben; Nachforderung; Ausschlussfristen; Abrechnungsfrist

Leitsatz

Jedenfalls seit der gesetzlichen Einführung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch die vorbehaltslose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter für sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer späteren Nach- oder Rückforderung während des Laufs der genannten Fristen entgegensteht (Fortführung von BGH - VIII ZR 94/05 - und - VIII ZR 265/07).

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