Urteil Von Dritten durchgeführte Bauarbeiten und fristlose Kündigung wegen Zugangsbeeinträchtigung
Schlagworte
Von Dritten durchgeführte Bauarbeiten und fristlose Kündigung wegen Zugangsbeeinträchtigung; Anfechtung; Mangel
Leitsätze
1. Auch wenn die Anfechtung eines Mietvertrages und dessen außerordentliche Kündigung einander nicht ausschließen, muss die Kündigungserklärung erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will.
2. Von Dritten durchgeführte Bauarbeiten, die den Zugang zu gemieteten Geschäftsräumen ohne Laufkundschaft beeinträchtigen, stellen keinen zur fristlosen Kündigung berechtigenden Mangel dar, wenn sie nur gelegentliche Behinderungen im Zugang und das Erfordernis erhöhter Flexibilität mit sich bringen, nicht aber zu einer länger andauernden oder vollständigen Sperrung des Zugangs führen.
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