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Urteil Vollständigkeit der Jahresabrechnung
Schlagworte
Vollständigkeit der Jahresabrechnung; Jahresendsalden; Einzelabrechnung
Leitsatz
Auch eine gesondert erstellte Heizkostenabrechnung muss in der Jahresgesamt- und in den Jahreseinzelabrechnungen berücksichtigt und es müssen zumindest in den Jahreseinzelabrechnungen Jahresendsalden ausgewiesen werden. Andernfalls widersprechen sowohl die gesonderte Heizkostenabrechnung als auch die Jahresrestabrechnung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sind für unwirksam zu erklären.
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