Urteil Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung
Schlagworte
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung; Vermögensentziehung auf anderer als besatzungshoheitlicher Grundlage; Abgrenzung zwischen Restitution und Entschädigung
Leitsatz
Die Rückgängigmachung von Vermögensentziehungen auf anderer als besatzungshoheitlicher Grundlage richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG nach dem Vermögensgesetz, wenn die Maßnahme zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt hat, und sie unterfällt dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, wenn sie primär auf andere Zwecke zielte und durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet war.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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