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Urteil Vertretungsmacht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Schlagworte
Vertretungsmacht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Leitsatz
Die Vertretungsmacht der Personen, die für eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln, wird auch beim Vollzug eines Tauschvertrags nicht gemäß § 899 a BGB vermutet.
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