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Urteil Verkehrswert für nach dem Ausgleichsleistungsgesetz erworbene landwirtschaftliche Flächen
Schlagworte
Verkehrswert für nach dem Ausgleichsleistungsgesetz erworbene landwirtschaftliche Flächen
Leitsätze
1. Bei der Verkehrswertermittlung für ein Grundstück ist nicht nach der jeweiligen Vermarktungsform zu unterscheiden.
2. Zwischen dem Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB und dem Marktwert im Sinne des Europäischen Rechts gibt es keinen Unterschied.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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