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Urteil Verbraucherpreisindex statt Lebenshaltungskostenindex bei Indexmiete
Schlagworte
Verbraucherpreisindex statt Lebenshaltungskostenindex bei Indexmiete
Leitsatz
Im Wege ergänzender Vertragsauslegung kann für die Berechnung der Mieterhöhung anstelle des vertraglich vereinbarten Lebenshaltungskostenindexes auf den Verbraucherpreisindex abgestellt werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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