Urteil Unwirksame Strafregelung für Verletzung vereinbarter Obliegenheiten in Versicherungsvertrag
Schlagworte
Unwirksame Strafregelung für Verletzung vereinbarter Obliegenheiten in Versicherungsvertrag; grobe Fahrlässigkeit; Leistungskürzung; grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles; Wasserschäden; Frostschäden
Leitsätze
1. Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten (hier: § 11 Nr. 2 Satz 1 bis Satz 3 VGB 88) ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geltend machen.
2. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten (hier: grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG) kann sich der Versicherer weiterhin berufen.
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