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Urteil Unberechtigte Namensanmaßung


Schlagworte

Unberechtigte Namensanmaßung; Recht am Namen; Bezeichnung einer Liegenschaft mit ursprünglichem Besitzernamen; berechtigtes Interesse; allgemeiner Sprachgebrauch; Namensrecht am Landgut Borsig

Leitsatz

Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter-) verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

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