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Urteil Unberechtigte Namensanmaßung
Schlagworte
Unberechtigte Namensanmaßung; Recht am Namen; Bezeichnung einer Liegenschaft mit ursprünglichem Besitzernamen; berechtigtes Interesse; allgemeiner Sprachgebrauch; Namensrecht am Landgut Borsig
Leitsatz
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter-) verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
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