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Urteil Überwachung des Kaufpreiseingangs auf Notaranderkonto
Schlagworte
Überwachung des Kaufpreiseingangs auf Notaranderkonto
Leitsatz
Die Überwachung des vollständigen Kaufpreiseingangs auf dem Anderkonto des Notars ist durch die Hebegebühr gemäß § 149 KostO abgegolten.
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