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Urteil Stundung, Insolvenzverfahren, Mietansprüche
Schlagworte
Stundung, Insolvenzverfahren, Mietansprüche
Leitsätze
1. Zu den Forderungen i.S.d. § 41 InsO zählen grundsätzlich auch gestundete Mietforderungen.
2. Hat der Vermieter vor Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner vereinbart, dass die Miete für die Dauer seiner finanziellen Schwierigkeiten gestundet sei, kann sich hierauf auch der Insolvenzverwalter gegenüber den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Mietansprüchen berufen.
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