Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung; Einweisung in Psychiatrie
Leitsätze
Handelte es sich bei einer Einweisung in die Psychiatrie nicht um einen Akt politischer Verfolgung des Betroffenen, ist zu prüfen, ob die Einweisung anderen sachfremden Zwecken diente. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Personen wegen von der Norm abweichenden sozialen Verhaltens - wie etwa Arbeitsscheu, asoziale Lebensweise, Alkoholmissbrauch, Verletzung von Unterhaltspflichten, Querulanz - als gesellschaftlich lästig empfunden und nur deshalb in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen wurden, ohne im medizinisch fassbaren Sinne geistig oder psychisch krank zu sein.
Die Einweisung nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung, sondern zur Erziehung des Betroffenen zu gesellschaftlich erwünschtem Verhalten ist sachfremd motiviert.
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