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Urteil Sondereigentum an Doppelstockgarage erstreckt sich auf Hebeanlage
Schlagworte
Sondereigentum an Doppelstockgarage erstreckt sich auf Hebeanlage
Leitsatz
Das an einer Doppelstockgarage gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrieben wird.
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