Urteil Schuldhafte Verletzung der Bauüberwachungspflicht
Schlagworte
Schuldhafte Verletzung der Bauüberwachungspflicht; Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen Architekten; Verjährungsbeginn mit Annahme; Erfüllung des Vertrags; Architektenvertrag; Abnahme; Mängel; Abwicklungsverhältnis; Mängelbeseitigung
Leitsatz
Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten gemäß § 635 BGB a.F. verjährt nach § 634 a BGB n.F., sofern diese Vorschrift gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anwendbar ist. Die Verjährung beginnt erst, wenn die Abnahme erfolgt ist oder Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768 = ZfBR 2010, 773).
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