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Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; Farbdiktat weiß für laufendes Mietverhältnis

Leitsatz

Bei der Auslegung einer Formularklausel ist die Pflicht des Mieters zum „Weißen" von Decken und Wänden dahin zu verstehen, dass ein Anstrich mit weißer Farbe vorzunehmen ist. In dieser Auslegung liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, weil er auch während des laufenden Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbwahl dekorieren muss und dadurch in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt wird, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 23.9.2009 - VIII ZR 344/08, GE 2009, 1488).

(Leitsatz der Redaktion)

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