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Urteil Rechtswegzuständigkeit
Schlagworte
Rechtswegzuständigkeit; sonstige Familiensache; Eheleute als Mieter und Vermieter
Leitsatz
Behauptet der gewerbliche Mieter (Ehemann) gegenüber der Mietzahlungsklage der Vermieterin (Ehefrau), das gewerbliche Mietverhältnis sei „anlässlich der Trennung der Parteien entweder aufgehoben oder gekündigt oder jedenfalls beeinträchtigt worden, oder rechnet er hilfsweise mit Gegenforderungen auf, die in „trennungsbedingten finanziellen Folgen wurzeln", handelt es sich nicht um eine sonstige Familiensache i.S. des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
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