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Urteil Rechtsschutzversicherung


Schlagworte

Rechtsschutzversicherung; Mitmieter; Mehrvertretungszuschläge; Deckungs­umfang

Leitsätze

1. Unterhält nur einer von mehreren Mitmietern eine Rechtsschutzversicherung, sind auch die übrigen Mitmieter mitversichert, so dass die Rechtsschutzversicherung die allen Mietern entstehenden Kosten eines Mietrechtsstreits zu übernehmen hat.

2. Zu den unter die Deckung fallenden Kosten gehören auch die Mehrvertretungszuschläge nach Nr. 1008 RVG-VV.

3. Verstirbt ein mitversicherter Mitmieter, so erstreckt sich die Deckungspflicht auch auf die bei Vertretung der Mitglieder der Erbengemeinschaft neu entstehenden Mehrvertretungsgebühren.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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