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Urteil Räumungszwangsvollstreckung
Schlagworte
Räumungszwangsvollstreckung; Härte; Prozessunfähigkeit; Verfahrenshindernis; Räumung
Leitsatz
Die Prozessunfähigkeit des Schuldners stellt keine Härte der Räumungsvollstreckung, sondern ein Verfahrenshindernis dar.
(Leitsatz der Redaktion)
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