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Urteil Offenlegung von Vertriebsprovisionen bei Unterbeteiligung


Schlagworte

Offenlegung von Vertriebsprovisionen bei Unterbeteiligung; Pflichten des Anlagevermittlers; Innenprovision; Rückabwicklung bei Kapitalanlagen; Provisionszahlung; vorvertragliche Aufklärungspflichten

Leitsatz

Vor dem Abschluss eines Unterbeteiligungsvertrages zu Anlagezwecken ist der Vertragspartner des Kapitalanlegers nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet, diesen über die Zahlung von Vertriebsprovisionen aufzuklären, die er an einen zugleich für den Anleger beratend tätigen Anlagevermittler leistet.

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