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Urteil Öffentlich-rechtlich organisierter Wasserversorger gegenüber Bundeskartellamt auskunftspflichtig


Schlagworte

Öffentlich-rechtlich organisierter Wasserversorger gegenüber Bundeskartellamt auskunftspflichtig; Niederbarnimer Wasserverband; überhöhte Wasserpreise

Leitsatz

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Trinkwasser auf der Grundlage eines Anschluss- und Benutzungszwangs und einer Gebührensatzung liefert, ist im Sinne des § 59 Abs. 1 GWB Unternehmen und nach dieser Vorschrift zur Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet.

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