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Urteil Nachweis der Eintragungsunterlagen
Schlagworte
Nachweis der Eintragungsunterlagen
Leitsatz
Wird in einem Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO als Inhalt des geschlossenen Vergleichs festgestellt, dass eine der Parteien die Löschung einer bestimmten Eigentumsverschaffungsvormerkung bewilligt, so kann diese Bewilligung dem Grundbuchamt durch Vorlage einer Ausfertigung des Feststellungsbeschlusses formgerecht im Sinne des § 29 GBO nachgewiesen werden.
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