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Urteil Modernisierungszuschlag doch schon vor Begleichung der Rechnungen
Schlagworte
Modernisierungszuschlag doch schon vor Begleichung der Rechnungen; Abzug fiktiver Instandsetzungskosten
Leitsätze
1. Der Modernisierungszuschlag kann schon vor Rechnungszahlung nach Fertigstellung der Arbeiten verlangt werden.
2. Von den Modernisierungskosten müssen nur solche Kosten abgezogen werden, die der Vermieter (fiktiv) für konkret fällige Instandsetzungsarbeiten erspart hat.
(Leitsätze der Redaktion)
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