Urteil Minderung wegen Gestanks im Treppenhaus
Schlagworte
Minderung wegen Gestanks im Treppenhaus; Aufwendungen für Privatgutachter als Schadensersatz; Verpflichtung des Vermieters zur Einschaltung sozialer Dienste; keine Rückforderung bei vorbehaltloser Mietzahlung
Leitsätze
1. Erhebliche Geruchsbelästigung im Treppenhaus durch einen alten und kranken Mitmieter (Gestank nach Fäkalien und sich zersetzendem organischen Müll) berechtigen den Mieter zur Minderung.
2. Der Vermieter ist verpflichtet, auf den Verursacher der Belästigung einzuwirken (Einschaltung von sozialen Diensten, Wohnungsbesichtigung und Reinigung).
3. Ist er damit in Verzug, kann der Mieter Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten über das Ausmaß der Geruchsbelästigungen als Schadensersatz verlangen.
4. Bei vorbehaltloser Mietzahlung ist ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen.
(Leitsätze der Redaktion)
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