Urteil Mietnachfolger, rückwirkende Erhöhung der Miete, Wahl der Mietsicherheit, Wertsicherungsklausel, Kostenmischentscheidung
Schlagworte
Mietnachfolger, rückwirkende Erhöhung der Miete, Wahl der Mietsicherheit, Wertsicherungsklausel, Kostenmischentscheidung
Leitsätze
1. Tritt der Mietnachfolger durch dreiseitigen Vertrag in das bestehende Mietverhältnis ein, hat dieses grundsätzlich denselben Inhalt wie der Mietvertrag mit dem Vormieter.
2. Zur Frage, ob sich der Mietnachfolger in diesem Fall darauf berufen kann, eine vereinbarte rückwirkende Mietanpassung aufgrund einer im Ausgangsmietvertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel sei ihm gegenüber ausgeschlossen.
3. Ist der Vermieter berechtigt, statt einer Bürgschaft als Mietsicherheit nach seiner Wahl auch die nichtverzinsliche Barzahlung des mit dem Mieter vereinbarten Sicherheitsbetrages zu verlangen, konzentriert sich das in Bezug auf die vereinbarte Mietsicherheit bestehende Schuldverhältnis gemäß § 263 Abs. 2 BGB auf die als Sicherungsmittel gewählte Bankbürgschaft, wenn er den Mieter statt zur Zahlung der Kautionssumme – hier - zur Vorlage einer ergänzenden Erklärung der bürgenden Bank, dass die Bürgschaft unbefristet gelte, auffordert.
4. Die Berufung gegen eine Kostenmischentscheidung die im Urteil teils gemäß § 91a ZPO, teils nach den sonstigen Kostenregelungen ergeht, ist zulässig, wenn der Berufungskläger das Urteil auch zur Hauptsache angreift.
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