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Urteil Mieterhöhungsverlangen für Einfamilienhaus unter Berufung auf Berliner Mietspiegel


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen für Einfamilienhaus unter Berufung auf Berliner Mietspiegel; Mietvertragsschluss bei Angabe der Kinder nur im Mietvertragsrubrum; Aussagekraft von Sternchenfeldern

Leitsätze

1. Sind die Kinder des Mieters zwar im Rubrum des Mietvertrages als Mieter aufgeführt, haben aber den Mietvertrag nicht unterzeichnet und sind auch sonst nicht mietrechtlich in Erscheinung getreten, kommt der Mietvertrag nur mit dem Unterzeichner des Mietvertrages zustande.

2. Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Einfamilienhaus reicht die Bezugnahme auf einen an sich nicht einschlägigen Mietspiegel für Mehrfamilienhäuser dann aus, wenn die Miete innerhalb der Mietspanne für Mehrfamilienhäuser liegt.

(Leitsätze der Redaktion)

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