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Urteil Mieterhöhungsverlangen durch Hausverwaltung


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen durch Hausverwaltung; Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2009; modernes Bad; geräumiger Balkon; Sanierungsarbeiten

Leitsätze

1. Das Mieterhöhungsverlangen der Hausverwaltung mit der Anzeige, vom Vermieter entsprechend bevollmächtigt zu sein, ist auch ohne Beifügung der Vollmacht wirksam, wenn der Mieter die Erklärung nicht wegen Fehlens der Vollmacht unverzüglich zurückweist.

2. Ein Bad mit einer über der Badewanne nicht gefliesten Dachschräge und einer zu nah an die Badewanne gerückten Toilette ist kein modernes Bad.

3. Ein mangelbehafteter Zustand der Mietsache während der Sanierungsphase ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über das Mieterhöhungsverlangen beseitigt ist.

4. Der Balkon ist geräumig i.S.d. Berliner Mietspiegels 2009, wenn gleichzeitig drei Personen an einem dort aufgestellten Tisch sitzen und sich bewegen können, ohne die Sitzenden zu behelligen.

(Leitsätze der Redaktion)

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