Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Mieterhöhung durch Vermieter mit Bezeichnung GbR; Berliner Mietspiegel; Orientierungsmerkmale; Fahrradabstellraum; besonders ruhige Straße
Leitsätze
1. Ein Mieterhöhungsverlangen, das von den Vermietern namentlich unter der Bezeichnung „GbR" erklärt wird, erweckt bei dem Mieter den Anschein, dass es sich um eine Mieterklärung einer - nicht existierenden - Außen-GbR handelt mit der Folge der Unwirksamkeit der Erklärung.
2. Entspricht die Nutzung eines Abstellraumes zum Abstellen eines Fahrrades nicht der mietvertraglichen Vereinbarung, liegt das entsprechende wohnwerterhöhende Merkmal nicht vor.
3. Liegt die Wohnung des Mieters in einer Straße, in der einige Hausnummern als besonders lärmbelastet gekennzeichnet sind, liegt sie jedenfalls nicht an einer besonders ruhigen Straße.
(Leitsätze der Redaktion)
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