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Urteil Kellertausch
Schlagworte
Kellertausch; Teilkündigung des Vermieters
Leitsätze
1. Der Vermieter hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Mieter, den von ihm genutzten Keller zwecks Umgestaltung des Hauses gegen einen anderen Keller zu tauschen, zumal dann nicht, wenn der zum Tausch angebotene Keller 30 % kleiner ist.
2. Dies gilt auch dann, wenn der bisherige Kellerraum die Umgestaltung eines anderen Nebenraums zum Wohnen ermöglichen soll.
(Leitsätze der Redaktion)
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