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Urteil Keine Mietminderung bei offensichtlichen anfänglichen Mängeln
Schlagworte
Keine Mietminderung bei offensichtlichen anfänglichen Mängeln
Leitsätze
1. Der Mieter kann sich nicht wegen undichter Fenster auf Minderung (Zugluft und Regenwasser) berufen, wenn ihm die Mängel bei Übergabe der Wohnung bekannt waren oder wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind.
2. Ein Mieter, der auf eine eingehende Besichtigung vor Vertragsabschluss verzichtet, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 536 b BGB.
(Leitsätze der Redaktion)
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