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Urteil Keine Erstreckung des Ablöseprivilegs auf zivilrechtlich verwaltete Grundstücke
Schlagworte
Keine Erstreckung des Ablöseprivilegs auf zivilrechtlich verwaltete Grundstücke
Leitsatz
Da der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VermG bewusst und ausdrücklich nur die Ablösung solcher Grundpfandrechte begünstigt hat, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, lässt sich das schädigungsbedingte Ablösungsprivileg auf Grundpfandrechte, mit denen auf zivilrechtlicher Grundlage verwaltete Grundstücke belastet wurden, auch nicht entsprechend anwenden.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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