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Urteil Kautionsrückzahlung bei Kettenveräußerung
Schlagworte
Kautionsrückzahlung bei Kettenveräußerung
Leitsatz
Infolge einer nach Inkrafttreten von § 566 a BGB erfolgten Veräußerung vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber auch dann in die durch die Zahlung der Kaution an den ursprünglichen Vermieter begründeten Rechte und Pflichten ein, wenn es zuvor - noch unter der Geltung des § 572 BGB a.F. - weitere Veräußerungsgeschäfte gegeben hat und die Kaution in der Kette der vorangegangenen Vermieter nicht weitergeleitet worden war (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03, GE 2005, 733 = NZM 2005, 639 unter II 2b).
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