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Urteil Insolvenzverfahren
Schlagworte
Insolvenzverfahren; Restschuldbefreiung; Obliegenheit des Schuldners zur Abführung eines Vermächtnisses; Wohlverhaltensphase; Halbteilungsgrundsatz; Verheimlichen; Verschweigen; Eintritt eines Erbfalls; Vermächtnis
Leitsatz
Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, entsteht die Obliegenheit des Schuldners, die Hälfte des Wertes des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen, erst mit der Annahme des Vermächtnisses (Ergänzung von BGH, WM 2009, 1517).
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