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Urteil Insolvenzverfahren
Schlagworte
Insolvenzverfahren, Anrechnungsreihenfolge bei Teilverwertungsleistungen, laufende Zinsen, abgesonderte Befriedigung am belasteten Grundstück, Absonderungsrechte
Leitsatz
Bei der Verwertung von Absonderungsrechten gilt die Anrechnungsvorschrift des § 367 Abs. 1 BGB auch für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen.
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