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Urteil Heizkostenverteilung bei überwiegend nicht gedämmten Leitungen der Wärmeverteilung
Schlagworte
Heizkostenverteilung bei überwiegend nicht gedämmten Leitungen der Wärmeverteilung
Leitsatz
§ 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkV n. F., wonach von den Kosten der zentralen Heizungsanlage 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch zu verteilen sind, ist dann nicht anwendbar, wenn unter Einbeziehung der Leitungen in den Wohnungen die Leitungen im Hause insgesamt überwiegend nicht gedämmt sind.
(Leitsatz der Redaktion)
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