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Urteil Haftung der Winterdienstfirma für unzureichende Reinigung
Schlagworte
Haftung der Winterdienstfirma für unzureichende Reinigung; Ersatzvornahme; Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte
Leitsätze
1. Der anstelle des Anliegers zur ordnungsgemäßen Reinigung verpflichtete Dritte haftet für die Kosten der Ersatzvornahme.
2. Zum Umfang des Winterdienstes auf Berliner Gehwegen.
3. Zur Auslegung des Begriffs „bekämpfen" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz Berlin a. F.
4. Verpflichtung zur Beseitigung von Eis, wenn bloßes Streuen nicht mehr zur Beseitigung der Sturzgefahr ausreicht.
(Leitsätze der Redaktion)
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