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Urteil Grundstücksbezeichnung in der Terminsbestimmung


Schlagworte

Grundstücksbezeichnung in der Terminsbestimmung; Nutzungsort; Einfamilienhaus; gewerbliche Nutzung; Zwangsversteigerung

Leitsatz

Die Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung als „bebaut mit einem Einfamilienhaus" genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG auch dann, wenn einige Räume des Einfamilienhauses als Ingenieurbüro genutzt werden.

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