Urteil Grundschuldablösung
Schlagworte
Grundschuldablösung; Treuhandverhältnis; Verpflichtung des Erstehers zur Befreiung des persönlichen Schuldners; unterbliebene Geltendmachung von Grundschuldzinsen; Zwangsversteigerung; Teilungsversteigerung
Leitsatz
Will der Ersteher des Grundstücks eine in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebene Grundschuld ablösen, ist der Grundschuldgläubiger auf Grund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem persönlichen Schuldner zur Verwertung der Grundschuld in der Weise verpflichtet, dass dieser von der persönlichen Schuld vollständig befreit wird; weitergehende Pflichten zumindest im Hinblick auf zur Zeit der Ablösung nicht valutierte Grundschuldzinsen treffen den Grundschuldgläubiger nicht.
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