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Urteil Grundbucheintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Schlagworte
Grundbucheintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Leitsätze
1. Wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gemäß §§ 709 Abs. 1, 714 BGB durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten, ist dem Grundbuchamt die abweichende Vertretungsbefugnis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen.
2. Die Vermutung des § 899 a BGB wirkt nicht auf den Zeitpunkt vor Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch zurück.
3. § 899 a BGB findet auch auf Untergesellschaften Anwendung, die Gesellschafter der gebuchten Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind.
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