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Urteil Gewährung besonderer Zuwendung für Haftopfer
Schlagworte
Gewährung besonderer Zuwendung für Haftopfer
Leitsatz
Die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer erforderliche besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage beurteilt sich bei Berechtigten, die sich im Strafvollzug befinden, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 StrRehaG.
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