Urteil Gesellschafterhaftung
Schlagworte
Gesellschafterhaftung; Aufwendungsersatzanspruch für Gesellschaftsverbindlichkeiten vor Auseinandersetzung; notleidende Immobilien-GbR; Aufwendungen des Gesellschafters
Leitsatz
Bereits vor der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann jeder Gesellschafter die von ihm gemachten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen oder, wenn der Gesellschaft selbst keine freien Mittel zur Verfügung stehen, die Mitgesellschafter auf Aufwendungsersatz - beschränkt auf deren Verlustanteil - in Anspruch nehmen.
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