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Urteil Gerichtliches Verfahren
Schlagworte
Gerichtliches Verfahren; Berufungsausschluss
Leitsatz
Der BerufungsausschIuss in § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist weit zu verstehen. Auch ein Rechtsstreit, in dem die Abgabe einer Erklärung zur Änderung eines gerichtlichen Vergleichs begehrt wird, mit dem eine Streitigkeit nach dem Vermögensgesetz beendet worden war, ist als vermögensrechtliche Streitigkeit i. S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG anzusehen.
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