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Urteil Gebührenstreitwert für Vorschussklage auf Mängelbeseitigung
Schlagworte
Gebührenstreitwert für Vorschussklage auf Mängelbeseitigung
Leitsatz
Der Gebührenstreitwert für eine vom Mieter zum Zwecke der Mangelbeseitigung gegen den Vermieter erhobene Vorschussklage richtet sich nicht nach der Höhe des geltend gemachten Vorschusses, sondern gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG analog nach dem Jahreswert einer angemessenen Minderung.
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